Blogbeitrag
23.01.2020

Erhöhtes Auslieferungsrisiko bei Kartellrechtsverstößen

Rechtsfolgen eines Kartellrechtsverstoßes

Verstöße gegen das Kartellverbot (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) und § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“)) können für die beteiligten Unternehmen mit einer Geldbuße von bis zu 10% des weltweiten Gruppenumsatzes finanziell erhebliche Konsequenzen haben.

In etlichen Jurisdiktionen können Bußgelder darüber hinaus auch gegen natürliche Personen verhängt werden, oder Kartellrechtsverstöße stellen sogar Straftaten dar, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden können.

Kartellbeteiligte sehen sich insofern nicht nur vermehrt finanziellen Risiken ausgesetzt (Bußgelder, Schadenersatzforderungen des Arbeitgebers und Kartellgeschädigter), sondern müssen auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Wie der Fall im Luftfrachtkartell zeigt, droht selbst nach mehreren Jahren die physische Verbringung in Länder wie die USA, in denen Kartellrechtsverstöße Straftaten darstellen. (Die Beteiligten des Kartells wurden in den USA im Übrigen zu Geldstrafen in Höhe von Insgesamt USD 1,8 Milliarden verurteilt. Zusätzlich dazu hat die Europäische Kommission im Jahr 2010 Geldbußen in Höhe von EUR 800 Millionen verhängt. Diese wurden zwischenzeitlich reduziert. Eine rechtskräftige Entscheidung über das Bußgeld steht noch aus).

Auslieferungsgesuche immer häufiger erfolgreich

Bereits im Jahr 2014 wurde der italienische Geschäftsmann Romano Pisciotti, dem eine Beteiligung im Marineschläuchekartell vorgeworfen wurde, von Deutschland an die USA ausgeliefert. Die Rechtmäßigkeit der Auslieferung wurde 2018 vom Europäischen Gerichtshof bestätigt (EuGH, Entscheidung vom 10. April 2018, Az. C-191/16). Darüber hinaus gab es eine ganze Reihe weiterer Auslieferungen, bei denen den Betroffenen neben Straftaten auch kartellrechtliche Verstöße vorgeworfen wurden.

Voraussetzungen einer Auslieferung

Grundsätzlich ist nicht damit zu rechnen, dass ein Staat eigene Staatsbürger ausliefert. Bei Konstellationen, in denen sich aber der Beteiligte im Ausland aufhält, muss mit einer Auslieferung gerechnet werden. Dies zeigt auch der Fall Pisciotti, in dem der EuGH in der Auslieferung eines italienischen Staatsbürgers durch die BRD auch keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot erkennen konnte.

Die Voraussetzungen einer Auslieferung an das Ausland werden in Deutschland durch das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen („IRG“) bestimmt. Erforderlich ist u.a., dass die vorgeworfene Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Straftat darstellt, § 3 IRG. Die Auslieferung von Romano Pisciotti durch die deutschen Behörden konnte beispielsweise damals nur erfolgen, weil ihm von den US-Behörden eine Tat vorgeworfen wurde, die dem deutschen § 298 des Strafgesetzbuches („StGB“) – wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen – entsprach.

Folgen

Die jüngste Auslieferung im Luftfrachtkartell zeigt (wie bereits die Auslieferung im Marineschläuchekartell), dass Kartellrechtsverstöße von den Verfolgungsbehörden, insbesondere den USA, mit Nachdruck verfolgt werden. Alle Beteiligten müssen sich bewusst sein, dass sich Kartellabsprachen nicht bloß national auswirken und das Risiko einer weltweiten Strafverfolgung erheblich ist. Insbesondere können und werden auch europäische Staatsangehörige ausgeliefert. In Zukunft ist damit zu rechnen, dass die Verfolgung von natürlichen Personen, denen Beteiligungen an Kartellrechtsverstößen vorgeworfen werden, sogar noch weiter zunehmen dürfte.

Diese Entwicklung dürfte bereits für sich genommen Unternehmen Anlass geben, ein wirksames Compliance-Programm zum eigenen Schutz und dem von Mitarbeitern zu implementieren.

 

Weitere Hintergründe zur Auslieferung von Herrn Pisciotti finden Sie im Luther-Newsroom.

Die (englische) Presseerklärung des DoJ finden Sie hier.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Dr. Sebastian Janka und Roland Schiller.