Klar ist zunächst, dass das Corona-Virus die Bundesrepublik in eine zuvor noch nie dagewesene Ausnahmesituation versetzt. An einer speziellen Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung einer entsprechenden Ausgangssperre mangelt es daher zurzeit. Eine solche ist jedoch erforderlich, da die Ausgangssperre zu einer Freiheitsbeschränkung führt und damit in die Grundrechte der Bevölkerung eingreift. Ein solcher Eingriff kann nur auf der Grundlage eines Gesetzes gerechtfertigt werden. In Betracht kommen insoweit die Generalklausel des § 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetztes (IfSG) sowie diejenigen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts der Bundesländer.
Unabhängig von der jeweiligen einschlägigen Ermächtigungsgrundlage muss eine Ausgangssperre in jedem Fall den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Danach hat staatliches Handeln geeignet, erforderlich und angemessen zu sein. Eine Ausgangssperre darf insbesondere nicht dazu führen, dass die Wirtschaft vollständig zum Erliegen kommt. Aus diesem Grund muss zumindest der Weg zum Arbeitsplatz möglich sein, sofern die Arbeit nicht von Zuhause aus erledigt werden kann. Aber auch Arztbesuche, Lebensmitteleinkäufe und Bankbesuche müssen trotz Ausgangsperre weiterhin vorgenommen werden können, soll die Versorgung der Bevölkerung nicht zum Erliegen kommen.
Rechtsbehelfe gegen die einschneidende Maßnahme der Anordnung einer Ausgangsperre entfalten regelmäßig keine aufschiebende Wirkung. Trotz Einlegung eines Rechtsbehelfs muss die Ausgangsperre damit bis zum Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung beachtet werden. Zur Erlangung eines effektiven Rechtsschutzes kommt damit nur Eilrechtsschutz in Frage. Die Zuständigkeit liegt hierfür bei den Verwaltungsgerichten.
C. Kurzarbeit
Sofern die Arbeit nicht von Zuhause aus erledigt werden kann, können Sie im Falle einer Ausgangssperre anhand unserer Vorlage eine Arbeitgeberbescheinigung ausstellen.