Geklagt hatte eine Teilzeitbeschäftigte in der Systemgastronomie auf die Feststellung, dass ihr für das vergangene Jahr der volle Urlaubsanspruch zusteht. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 galt für die Klägerin wegen der Corona-Pandemie durchgehend Kurzarbeit Null. Die Beklagte kürzte daraufhin den Urlaubsanspruch anteilig und begründete dies damit, dass mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null keine Urlaubsansprüche entstünden.
Das LAG Düsseldorf schließt sich der Entscheidung der Vorinstanz an und hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe im Zeitraum der Kurzarbeit Null keine Urlaubsansprüche gem. § 3 BurlG erworben. Der Jahresurlaub 2020 stehe ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Dieser sei für jeden vollen Monat der Kurzarbeit um ein Zwölftel zu kürzen. Das LAG Düsseldorf stützt seine Entscheidung auf den Erholungszweck des Urlaubs und setzt eine tatsächlich erfolgte Tätigkeit des Arbeitnehmers voraus. Während der Kurzarbeit sind die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben, weshalb Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt würden, deren Erholungsurlaub Arbeitgeber ebenfalls zu kürzen berechtigt sind.
Damit lehnt sich das LAG Düsseldorf an die Rechtsprechung des EuGH an (EuGH, Urt. v. 13.12.2018 – C-385/17), der die Auffassung vertritt, dass während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entstehe. Danach sei der Arbeitgeber zu einer Kürzung des Urlaubsanspruchs für Zeiten der Kurzarbeit berechtigt, in welchen der Arbeitnehmer keinerlei Arbeitsleistung erbracht hat.
Eine abschließende Klärung durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) steht aus. Das LAG Düsseldorf hat die Revision zugelassen. Es bleibt somit abzuwarten, wie das BAG sich zu dieser Rechtsfrage stellt.
Die Rechtsprechung des BAG näherte sich in den letzten Jahren den vom EuGH entwickelten Grundsätzen an. So hat das BAG im Jahr 2019 entschieden, dass für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs nicht berücksichtigt werden. Mangels Arbeitspflicht stehe dem Arbeitnehmer auch kein Anspruch auf Urlaub zu (BAG, Urt. v. 19.03.2019 – 9 AZR 315/17). In einem weiteren Urteil aus dem Jahr 2019 entschied das BAG, dass bei einem Sonderurlaub, der sich nur auf einen Teil des Jahres erstreckt, der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat des Sonderurlaubs um 1/12 zu kürzen sei (BAG, Urt. v. 21.05.2019 -9 AZR 259/18).