Mit Urteil vom 18. Januar 2022 (Rs. C-261/20) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass das Unionsrecht nationale Gerichte nicht dazu verpflichtet, die Mindest- und Höchstsätze der (mittlerweile durch die HOAI 2021 ersetzten) HOAI 2013 unangewendet zu lassen, wenn es um Verträge zwischen Privatpersonen geht.
Das bedeutet vereinfacht ausgedrückt, dass in Rechtsstreiten über sog. „Altverträge“, an denen die öffentliche Hand nicht beteiligt ist, die Mindest- und Höchstsätze HOAI 2013 voraussichtlich noch anwendbar sind. Spannend kann sein, dass der EuGH in der Entscheidung auch über die Frage nachdenkt, ob und inwieweit sich die Bundesrepublik schadenersatzpflichtig gemacht haben könnte.