Das zuständige Gericht für eine Klage zu bestimmen, kann sich bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – trotz Gerichtsstandsvereinbarung – komplex gestalten, da meist verschiedene Gerichtsstände nebeneinander bestehen. So auch im hier vorgestellten Fall, in welchem eine in Polen ansässige Spedition nicht nur ihren polnischen (Unter-)Auftragnehmer vor einem deutschen Gericht in Anspruch nehmen kann, sondern auch dessen ebenfalls in Polen ansässige (Güterschaden-)Haftpflichtversicherung. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 29. Mai 2019 entschieden, Az. I ZR 194/18.