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17.02.2026

Fallstricke bei der Wahl eines Wahlvorstandes für die Betriebsratswahlen

Der Fall

Der Weg zu einem Betriebsrat kann sich als schwierig herausstellen: Zuerst muss nach § 17 II S.1 BetrVG ein Wahlvorstand gewählt werden. Genau das haben drei Arbeitnehmer eines bislang betriebsratslosen Unternehmens, das Nahrungsergänzungsmittel herstellt und 280 Arbeitnehmer im Zweischichtsystem beschäftigt, versucht. Diese sprechen Deutsch, Türkisch und Russisch und arbeiten von 6 bis 15 Uhr und in der zweiten Schicht ab 15 bis 23:45 Uhr. Sie haben deshalb in Einladungen an „alle im Betrieb beschäftigten“ auf Deutsch zu einer Wahlversammlung um 14 Uhr aufgerufen. Daraufhin brach jedoch das Chaos aus: Es wurden mehr Stimmzettel abgegeben, als Personen anwesend waren und es konnte nicht festgestellt werden, auf welche Wahlvorschläge wie viele Stimmen entfielen. Die Wahlversammlung wurde ohne Ergebnis abgebrochen. 

Doch das Vorhaben gaben die drei Arbeitnehmer nicht auf: Beim Arbeitsgericht beantragten sie die Bestellung eines Wahlvorstandes nach § 17 IV S.1 BetrVG. Die Arbeitgeberin wollte dies wegen der fehlenden Übersetzungen der Einladungen und der Wahlversammlung verhindern. Auch seien die Leiharbeiter nicht explizit erwähnt und die Spätschicht um 14 Uhr nicht im Betrieb anwesend gewesen. Außerdem beklagt sie, dass es nicht zu einer Mitarbeiteraussprache, ob überhaupt eine Mehrheit für die Einführung eines Betriebsrates ist, kam. Weder die Erste, noch die Zweite Instanz haben ihr zugestimmt.